Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.Der Verein führt den Namen "Förderverein des Léon-Foucault-Gymnasiums Hoyerswerda e.V.".

2.Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Hoyerswerda, seine Wirksamkeit ist territorial nicht begrenzt.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit, Zweck und Aufgaben

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3.Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

4.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

·ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung von schulischen und außerschulischen Veranstaltungen

·Unterstützung bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel, Literatur, Geräten und Ausstattungsgegenständen

·Unterstützung von Wanderungen und Exkursionen

·Kontakt zu Personen, Medien und Institutionen, die sich mit der Entwicklung des Gymnasiums verbunden fühlen

·Förderung der Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule im Zusammenwirken mit Eltern- und Schülervertretungen.

5.Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

6.Der Verein ist in der gemeinnützigen Absicht entstanden, Eltern, ehemalige und gegenwärtige SchülerInnen, Persönlichkeiten der Stadt, LehrerInnen und andere Interessierte mit dem Ziel zusammenzuführen, das Léon-Foucault-Gymnasium Hoyerswerda in seiner Arbeit stets eine Hilfe zu sein.

7.Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Schule als Stätte der Bildung und Erziehung im Sinne toleranten Umgangs miteinander und humaner Selbstbestimmung zu unterstützen.

8.Der Verein unterstützt alle Bemühungen, die zur Profilierung des Léon-Foucault-Gymnasiums Hoyerswerda zu einer angesehenen Bildungsstätte führen.


§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach schriftlicher Beitrittserklärung.

2.Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragssatz zu entrichten.

3.Im Einzelfall kann der Vorstand den Beitrag nach schriftlicher Beantragung ermäßigen.

4.Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

5.Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag zum Jahresende mit dreimonatiger Frist.

6.Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a)Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Wiese geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b)Mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

7.Die Kündigung erfolgt schriftlich.

8.Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft, der bereits eingezahlte Jahresbeitrag bleibt Eigentum des Vereins.

§ 4 Mittel des Vereins

1.Die Finanzen des Vereins regelt die Finanzordnung. Sie wird durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen.

2.Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Beiträgen, Geld- und Sachspenden.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.Spenden, Zuwendungen und Beiträge sind Eigentum des Vereins.

5.Aus persönlichem Eigentum zur Verfügung gestellte Sachwerte bleiben Eigentum des Mitgliedes.

6.Es wird ein Nutzungsvertrag abgeschlossen.

7.Über Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

8.Die Bereitstellung von Mitteln wird beim Vorstand schriftlich beantragt und begründet.


§ 5 Organe des Vereins

Die Verbandsorgane sind:

a)der Vorstand

b)der Prüfungsausschuss

c)die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1.Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere die folgende Aufgaben:

a)Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b)Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,

d)Die Aufnahme neuer Mitglieder.

2.Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

a)dem Vorsitzenden

b)dem Stellvertreter

c)dem Schatzmeister

d)Schriftführer und

e)3 Vertretern der Öffentlichkeit, der Eltern und der Lehrerschaft.

3.Der Vorstand berät in angemessenen Abständen mindestens zweimal jährlich.

4.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

5.Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig.

6.Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Übrigen vertreten den Verein der Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam.

7.Der Vorsitzende bzw. das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied leitet  die Mitgliederversammlung und sorgt für die Erfüllung der Beschlüsse.

8.Über die Sitzungen des Vorstandes sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen und zu unterzeichnen.

9.Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch.


§ 7 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt jährlich zwei Rechnungsprüfer (Prüfungsausschuss), die nicht dem Vorstand angehören.

b)Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

c)Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

d)Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

e)Dasselbe gilt auch, wenn der Zweck des Vereins geändert werden soll.

f)Bei Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung der Vereinszwecke muss der volle Wortlaut des Änderungsvertrages schriftlich mitgeteilt werden.

g)Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

2.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung zur Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts einberufen. Die Einladungen sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung in Schriftform an die Mitglieder zu übersenden.

3.Anträge zur Ergänzung bzw. Änderung sind mindestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

4.Die Mitgliederversammlung kann außerdem einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.

5.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Léon- Foucault-Gymnasiums Hoyerswerda.

Das Vermögen muss danach unmittelbar und ausschließlich für besonders förderwürdige, gemeinnützige Zwecke vornehmlich im Léon-Foucault-Gymnasium verwendet werden.

 
VERANSTALTUNGEN
  • Regionalfinale Leichtathletik 16.05.2024
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